Der Vertrag

Bei einer auf Vertragsrecht spezialisierten Kanzlei stellen die Vertragsprüfung, Vertragserstellung sowie die Prüfung und Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sog. AGB die Haupttätigkeitsfelder der Kanzlei dar.

Damit Sie nicht nach Vertragsschluss unangenehme Nachteile erleiden, ist es für Sie wichtig, vor Vertragsschluss mögliche unangenehme Konsequenzen zu erkennen und zu vermeiden. Kanzlei Blunk ist Ihnen dabei behilflich, die Probleme von Vornherein zu minimieren – selbstverständlich auch online.

Sollten Sie bereits einen bestehenden Vertrag haben und hinsichtlich der Durchsetzbarkeit einzelner Rechte und Pflichten Fragen haben, können Sie sich ebenfalls gerne an die Kanzlei wenden.

Hierzu gehören Themen wie beispielsweise die Prüfung von Schadensersatz, die Möglichkeit der Kündigung, Widerrufsrechte, der Rücktritt vom Kaufvertrag etc.

Probleme im Vertragsrecht sind Vielfältig!

Vertrag Verträge

Siehe auch: www.kanzlei-blunk.de

Vertragsrechtsanwalt | Was Sie erwarten können

  • Ein Anwalt für Vertragsrecht nimmt Vertragserstellungen und Vertragsprüfungen vor und erstellt und prüft zudem AGB.
  • Von einem Vertragsrechtsanwalt können Sie darüber hinaus selbstverständlich all das erwarten, was Sie von einem guten anderen Rechtsanwalt auch erwarten können. Das bedeutet:
  • Es wird bereits beim ersten Mandantengespräch geprüft, spätestens aber nach Übersendung der Unterlagen, ob Ihnen geholfen werden kann, und zwar noch bevor ein Mandat über die Erstberatung hinaus übernommen wird.
  • Das Kostenrisiko eines Verfahrens werden auf Wunsch eingehend erläutert.
  • Sie haben einen Anspruch darauf, zeitnah und umfassend informiert zu werden.
  • Darüber hinaus haben Sie einen Anspruch darauf, Kontakt mit ihrem Anwalt aufzunehmen: Die jederzeitige Erreichbarkeit wird daher sichergestellt – entweder durch ein persönliches Treffen in Hamburg oder Berlin oder durch eine umfassende telefonische und elektronische Betreuung.
Vertragsrechtsanwalt Anwalt Vertragsrecht

Vertragserstellung

Sie wollen eine Vertragserstellung durch einen Rechtsanwalt vornehmen lassen?

Dann sind Sie hier genau richtig! Die Vertragserstellung gehört zu dem Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit – und zwar in Bezug auf Verträge aller Art.

Der Vertrag sollte nicht nur in allen Punkten rechtlich durchsetzbar, sondern insbesondere auch so ausgestaltet sein, dass er auf Ihre Interessen zugeschnitten ist. Die Gewichtung der einzelnen Rechte und Pflichten kann immer entweder zugunsten der einen oder anderen Partei erfolgen.

Um diese Unterschiede zu erzielen sind bei der Vertragserstellung oft nur kleine Abwandlungen im Wortlaut nötig, die aber bereits einen enormen Effekt haben können.

Wir kennen dies insbesondere bei Arbeitszeugnissen, bei welchen der Wortlaut als Codierung für dahinterstehende Aussagen dient. Kennt man diese Feinheiten in der Sprachausgestaltung als juristischer Laie nicht, ist einem oft nicht bewusst, was einzelne Klauseln tatsächlich bedeuten bzw. welche Konsequenzen diese haben können.

Neben anwaltlichem Geschick und umfassenden Rechtskenntnissen ist auch ein Gespür für wirtschaftliche Zusammenhängen notwendig, um eine für den Mandaten durchgehend vorteilhafte Vertragsgestaltung zu erzielen. Kanzlei Blunk betreut schon seit über 10 Jahren im Wirtschaftsrecht tätige Personen und (mittelständische) Unternehmen. Wirtschaftliche Zusammenhänge gehören daher zum Arbeitsalltag dazu.

Vertrag erstellen lassen

Die Vertragserstellung sollte immer in professionelle Hände gelegt werden. Schließlich geht es in der Regel um nicht wenig Geld und die Folgen einer unachtsamen Vertragsgestaltung kann auch noch Jahre später Konsequenzen haben.

Lassen Sie sich daher juristisch beraten und wenden Sie sich gerne in einem ausführlichen ersten (telefonischen) Beratungsgesprächs an uns. Hierbei können wir die Rechtslage besprechen und eroieren, wie Ihre Interessen am Besten durchgesetzt werden können.

Dafür würden wir zunächst feststellen, welche konkreten Ziele Sie verfolgen und welche möglichen Szenarien auftreten können. Gemeinsam entwickeln wir dann in einem zweiten Schritt Ihre persönliche Strategie und entwickeln einen ersten Vertragsentwurf, der bei Bedarf und Wunsch im Laufe der beratenden Tätigkeit abgewandelt und angepasst werden kann. So erzielen wir für Sie die bestmöglichen Ergebnisse bei der Vertragserstellung.

Vertragsentwurf anpassen

Falls Sie bereits einen ausgearbeiteten Vertragsentwurf haben sollten, welcher überprüft oder angepasst werden soll, können Sie sich ebenfalls gerne an die Kanzlei wenden. Auch Musterverträge können nach Ihren individuellen Bedürfnissen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erstellt werden.

Mustervertrag prüfen lassen

Oft kommen Mandanten mit Musterverträgen, welche Sie im Internet gefunden und bereits ausgefüllt haben und wollen den letzten Feinschliff durch einen Anwalt erledigt wissen. Auch dies kann gerne für Sie übernommen werden. Dies ist in 99 Prozent der Fälle auch dringend erforderlich und anzuraten, weil die Musterverträge oftmals nicht ausreichend die Spezifika der entsprechenden Vertragssituation berücksichtigen.

Musterverträge werden der Realität deswegen nicht gerecht, weil sie von einem einzigen Vertragstypus ausgehen und daher in aller Regel überhaupt nicht dazu in der Lage sind, die individuellen Anforderungen zu berücksichtigen. Eine individuelle Vertragsanpassung ist deswegen in den allermeisten Fällen unerlässlich, wenn schon nicht eine individuelle Vertragserstellung ohne Mustervorlage erfolgt.

Bitte finden Sie mehr Informationen zu den gängigsten Vertragstypen (ohne Vertragstypenmischung) auf den nachfolgenden Seiten:

Vertragserstellung Vertrag erstellen Vertragsentwurf Vertrag gestalten

Vertragsprüfung

Sie haben entweder einen Vertragsentwurf oder aber einen bereits abgeschlossenen Vertrag, dessen Klauseln einer Vertragsprüfung bedürfen?

Zum Beispiel weil die Bedeutung der Klausel auf den ersten Blick nicht klar und verständlich ist und es daher einer juristischen Einschätzung bedarf? Oder aber weil Sie entweder befürchten oder sich vielleicht sogar wünschen, dass entweder eine einzelne Klausel oder gar der ganze Vertrag unwirksam ist?

Bei einer Vertragsprüfung weist Kanzlei Blunk Sie auf die möglichen Fallstricke und unwirksame oder für Sie rechtlich nachteilige Vertragsklauseln hin und gibt Ihnen alternative Gestaltungsmöglichkeiten oder Handlungsempfehlungen an die Hand.

Unwirksamkeit oder Nichtigkeit von Klauseln

Je nach Vertragstyp gibt es ganz unterschiedliche Anforderungen die erfüllt werden müssen, und die bei einer Verletzung zu einer Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder gar zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führen können.

Dahinter steht aber in aller Regel eine gesetzliche Vorschrift, von der nicht abgewichen werden darf, weil der Gesetzgeber diese nicht zur Disposition der Vertragsparteien gestellt hat. Solche gesetzlichen Zwangsvorschriften sind häufig im Verbraucherschutz oder im Arbeitsrecht anzutreffen. Überall dort, wo eine Vertragspartei aufgrund ihrer mächtigeren Stellung mehr Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet werden, hat der Gesetzgeber versucht durch sogenannte Mussvorschriften gegenzusteuern.

Auch kann sich aber die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines Vertrages daraus ergeben, dass erst durch das Zusammenwirken einzelner Vertragsbestandteile eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners eintritt.

Neben der Prüfung einzelner Klauseln und Vertragsbestandteile muss daher immer auch eine Prüfung aller Vertragskaluseln und deren Zusammenwirken mit- und untereinander vorgenommen werden.

Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB

Eine Vertragsprüfung muss aber auch immer den konkreten Einzelfall im Blick haben. Dies wird am Besten bei der Vorschrift zur Sittenwidrigkeit des § 138 Abs. 2 BGB deutlich: Entsprechend § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft insbesondere dann sittenwidrig, wenn sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen, sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Bereits aus diesen gesetzlichen Voraussetzungen lässt sich erkennen, dass eine Vertragsprüfung immer auch im Hinblick auf den Einzelfall, also auf den konkret zugrundeliegenden Sachverhalt erfolgen muss.

Widerrufsrecht, Rücktritt, Kündigung?

Ein wesentlicher Betandteil der Vertragsprüfung ist auch die Prüfung von Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsmöglichkeiten. Beendigungsmöglichkeiten sind in fast allen Vertragstypen vorgesehen und haben in fast allen Fällen Konsequenzen, die teils erwünscht, teils aber auch unerwünscht sind.

In aller Regel wird daher die Erfüllung der Voraussetzungen des Beendigungstatbestandes anhand Ihres Vertrages geprüft werden müssen, um anschließend eine Beurteilung darüber vornehmen zu können, welche Konsequenzen die Beendigung in Ihrem Fall hat.

Gewährleistung: Minderung, Schadensersatz

Ist der Vertrag weder unwirksam noch beendet, können dennoch Probleme durch Schlechtleistung entstehen. Eine mangelhafte Leistung hat gesetzlich oft die Möglichkeit der Nachbesserung, Minderung oder des Schadensersatzes zur Folge. Welche Variante bei wem zum Tragen kommt, ist fallabhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Eine Vertragsprüfung ist folglich eine komplexe Angelegenheit, für ein Experte in Anspruch genommen werden sollte. Kanzlei Blunk hilft Ihnen gerne bei dieser Aufgabe.

Bitte finden Sie mehr Informationen zu den gängigsten Vertragstypen (ohne Vertragstypenmischung) auf den nachfolgenden Seiten:

Vertragsprüfung Vertrag prüfen lassen

AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden überall benutzt. Selbst dort, wo wir sie nicht vermuten, begegnen sie uns jeden Tag. Zum Beispiel handelt es sich bei dem einfachen Aushang über der Kasse, auf dem „Kein Umtausch“ steht, bereits um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Auch sind alle im Internet zu findenden Musterverträge Allgemeine Geschäftsbedingungen (daher ist auch schon aus diesem Grunde bei ihrer Verwendung Vorsicht geboten).

Es ist also nicht so, wie es zunächst den Anschein hat, dass es sich immer nur dann um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, wenn auch tatsächlich AGB drauf steht.

Vertrag individuell ausgehandelt?

Dass dem so ist, liegt an der gesetzlichen Definition von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (als sog. Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages vorgibt und welche für eine Vielzahl von Verträgen Anwendung finden sollen. Wesenskern ist also, dass sie vom Verwender einseitig in den Vertrag eingebracht werden und nicht nur für den eigenen Vertrag gelten sollen.

Sobald Vertragsbedingungen zwischen den Vertragspartnern individuell ausgehandelt werden, handelt es sich folglich nicht mehr um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ein individuelles Aushandeln ist aber in bestimmten Geschäftsbereichen wie z.B. im Massengeschäft wie Onlinehandel bzw. E-Commerce aber auch bei den meisten anderen Anbietern von Waren- und Dienstleistungen aufgrund der regulierten Geschäftsabläufe überhaupt nicht möglich.

Es müssen daher oft Allgemeine Geschäftsbedingungen erstellt und benutzt werden. Diese haben aber aus juristischer Perspektive einen großen Haken: Denn das Gesetz bestimmt, dass die Klauseln, welche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werden, einer viel strengeren Prüfung unterzogen werden müssen, als es bei „normalen“ Vertragsbedingungen der Fall ist.

Gut ausgearbeitete Allgemeine Geschäftsbedingungen können zwar rechtliche und wirtschaftliche Risiken erheblich minimieren. Genauso gut kann aber ein Verstoß gegen das Recht von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen und wird auch nicht selten Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen.

AGB im B2B-Bereich

Ursprünglich dienten die Schutzvorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Verbraucherschutz. Heutzutage sind Allgemeine Geschäftsbedingungen aber auch im B2B Bereich angekommen. Der Vorteil von der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt für Unternehmen u.a. darin, dass die Prozesse durch die Verwendung von vorformulierten Vertragsklauseln vereinfacht, standardisiert und beschleunigt werden.

Zwar ist es gesetzliches Leitbild, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmern keiner derart strengen Inhaltskontrolle unterliegen, wie diejenigen im B2C-Bereich. Allerdings weicht sich dieser Grundsatz in der Rechtsprechung immer mehr auf.

Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung entschieden, dass eine Klausel, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unwirksam ist, im Zweifel auch zwischen zwei Unternehmern unwirksam sein soll.

Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB

Zwar herrscht im deutschen Recht grundsätzlich Vertragsfreiheit, was bedeutet, dass sich jeder seinen Vertragspartner selber aussuchen darf und auch die Inhalte des Vertrages selber bestimmen darf. Von dem Grundsatz der Vertragsfreiheit hat der Gesetzgeber aber insbesondere im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen etliche Ausnahmen gemacht, welche berücksichtigt werden müssen.

Diese Ausnahmevorschriften befinden sich in den §§ 305 ff. BGB. Diese gesetzlichen Regelungen sehen eine sog. „Inhaltskontrolle“ bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, welche dazu dient, herauszufinden, ob dem Vertragspartner bei der Verwendung der AGB eine unangemessene Benachteiligung angedeiht.

Eine derart unangemessene Benachteiligung kann sich aus unterschiedlichen Gründen ergeben. Zum Beispiel kann eine unangemessene Benachteiligung dadurch entstehen, dass von den gesetzlichen Leitbildvorschriften derart gravierend abgewichen wird, dass dies nicht mehr hinnehmbar ist. Ein anderer Fall liegt vor, wenn die Klausel schlichtweg unverständlich ist oder aber sich mehrere Klauseln gegenseitig widersprechen. Zweifel in der Auslegung gehen immer zu Lasten des Verwenders der Klauseln.

Auch duldet das AGB-Recht keine überraschenden Klauseln, mit denen der Vertragspartner nicht zu rechnen brauchte.

Die §§ 305 ff. BGB enthalten neben diesen Grundsatzaussagen in den §§ 308, 309 BGB auch einen Katalog von Verstößen, der bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den meisten Fällen zwingend berücksichtigt werden muss. Die europarechtliche Richtlinienkonformität muss ebenfalls immer im Blick behalten werden.

Unwirksamkeit bei AGB-Verstößen

Fällt die Klausel bei der Inhaltskontrolle durch, hat dies ihre Unwirksamkeit und im schwerwiegendsten Fall sogar die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Hieran kann man erkennen, dass man bei der Ausgestaltung und Ausarbeitung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen extreme Sorgfalt aufwenden muss. Nicht nur, dass all die gesetzlichen Vorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen berücksichtigt werden müssen, sondern auch die Rechtsprechung hat die Grundsätze zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den letzten Jahren fortlaufend weiterentwickelt und konkretisiert.

Wollen Sie also Allgemeine Geschäftsbedingungen prüfen oder erstellen lassen, sollten Sie dies in die Hände eines hierauf spezialisierten Anwalts geben. Nur dieser kennt alle Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.

Bitte finden Sie mehr Informationen zu den gängigsten Vertragstypen (ohne Vertragstypenmischung) auf den nachfolgenden Seiten:

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen