Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss wegen Schattenwurf einer Windkraftanlage vom 28.08.2023 – 1 B 47/23
Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hinsichtlich des Betriebs von Windenergieanlagen wegen eines übermäßigen Schattenwurfs auf ein Wohngebäude:
Ist die Einhaltung der maximalen Beschattungsdauer für ein Wohnhaus nicht hinreichend sichergestellt,
dürfte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen der durch die Rotordrehungen bewirkten Veränderung der natürlichen Lichtverhältnisse voraussichtlich gegen die immissionsschutzrechtliche Bestimmung des BImSchG § 5 Abs 1 Nr 1 verstoßen.
Tenor des Gerichts:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. März 2023 gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 6. Februar 2023 wird bis zur Entscheidung über den Widerspruch angeordnet, soweit die Genehmigung den Betrieb der drei Windenergieanlagen betrifft. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Entscheidung des Gerichts hier abrufbar: